Satzung
des „Bundesfachverbandes Schulbegleitung“
1. Name, Sitz und Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen „Bundesfachverband Schulbegleitung“. Er hat seinen Sitz in Kassel und ist in das dortige Vereinsregister eingetragen.
(2) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
2. Zweck Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie die Förderung der Bildung, insbesondere der Berufsbildung.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
a) Förderung einheitlicher Standards und qualitätssichernder Maßnahmen, beispielsweise durch Definition von Gelingensfaktoren für Schulbegleitung, Festlegung von Voraussetzungen für eine pädagogisch qualifizierte Schulbegleitung sowie Entwicklung von Qualitätshandreichungen.
b) Informationsvermittlung und Öffentlichkeitsarbeit sowie Beratungstätigkeit zum Thema Schulbegleitung, zum Beispiel durch Veröffentlichung von Fachartikeln, Internetpräsenz und Beratung in Schriftform oder telefonisch.
c) Förderung der Berufsbildung durch Durchführung von Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen für alle Berufsgruppen, die im Bereich Schulbegleitung tätig sind oder damit befasst sind, zum Beispiel durch Organisation von Fachtagen, Definition von pädagogischen Standards und Durchführung mehrteiliger Fortbildungsangebote.
d) Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen in Form von Kongressen, Tagungen und Seminarreihen, einschließlich regelmäßiger Fachvorträge zum Thema Schulbegleitung.
e) Förderung von Wissenschaft und Forschung durch wissenschaftliche Untersuchungen, Vergabe von Expertisen und Stipendien sowie Herausgabe von Publikationen zum Tätigkeitsfeld Schulbegleitung.
3. Gemeinnützigkeit (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Mitgliedsbeitrag Der Verein finanziert sich durch: a) Mitgliedsbeiträge b) Geld- und Sachzuwendungen (Spenden) c) öffentliche Zuschüsse d) Erträge des Vereinsvermögens e) sonstige Zuwendungen
Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich erhoben und ist bis zum 31. Januar des laufenden Jahres zu entrichten. Ein Mitglied, das nach dem 31. Oktober eines Jahres aufgenommen wird, zahlt für das laufende Jahr keinen Mitgliedsbeitrag. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung (§ 11 Ziff. 6) festgelegt. Der Beitrag kann vom Vorstand auf begründeten Antrag hin ganz oder teilweise erlassen werden.
5. Ersatz von Aufwendungen Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 670 BGB bleibt hiervon unberührt. Auslagen werden nach Maßgabe des Bundesreisekostengesetzes erstattet.
6. Mitgliedschaft (1) Mitglieder des Vereins können sein: a) Natürliche Personen, die einer Berufsgruppe angehören, welche im Bereich Schulbegleitung tätig ist oder damit befasst ist. b) Verbände als juristische Personen, die in ihrem Wirkungskreis mit dem Tätigkeitsfeld Schulbegleitung eine Überschneidung haben. c) Leistungserbringer als juristische und natürliche Personen, die im Bereich Schulbegleitung tätig sind. d) Sonstige natürliche und juristische Personen, die an der Unterstützung der Arbeit des Vereins interessiert sind, als Fördermitglieder ohne Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und ohne Wahlrecht für den Vorstand.
(2) Mitgliedsaufnahmeanträge sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Bei Ablehnung eines Antrags hat der Vorstand die Gründe mitzuteilen. Wird der Antrag nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang entschieden, ist er der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Der Aufnahmesuchende wird zur Mitgliederversammlung eingeladen und kann zu seinem Antrag gehört werden.
7. Ende der Mitgliedschaft (1) Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied möglich.
(2) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es erheblich gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
8. Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus sieben Personen: 1. Vorsitzende/r, stellvertretende/r Vorsitzende/r, Schatzmeister/in, Schriftführer/in und drei weitere Vorstandsmitglieder. Der Vorstand wird auf zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt.
(2) Der/die 1. Vorsitzende sowie der/die stellvertretende/r Vorsitzende/r und der/die Schatzmeister/in sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeweils zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
(3) Der/die 1. Vorsitzende oder im Verhinderungsfall der/die stellvertretende/r Vorsitzende/r lädt mindestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich, per E-Mail oder fernmündlich unter Mitteilung der Tagesordnung zu den Vorstandssitzungen ein.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der gewählten Mitglieder anwesend ist.
(5) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden oder im Vertretungsfall des/der Sitzungsleiter/in.
(6) Über die Vorstandssitzungen werden Protokolle geführt, die von dem/der Schriftführer/in oder einem vor der Sitzung zu bestimmenden Vorstandsmitglied unterzeichnet werden.
(7) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
9. Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich schriftlich oder per E-Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 14 Tagen einberufen. Sie ist auch einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen die Einberufung verlangen.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
(3) Sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
(4) Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen, sofern nicht mindestens ein Drittel der anwesenden Mitglieder eine geheime Abstimmung verlangt.
(5) Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3, zur Änderung des Satzungszwecks eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Abstimmung muss schriftlich erfolgen, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies beantragt.
(6) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll festgehalten, das von dem/der Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied unterschrieben wird.
10. Online-Mitgliederversammlung (1) Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 BGB kann der Vorstand beschließen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne körperliche Anwesenheit teilnehmen und ihre Rechte elektronisch ausüben können (zum Beispiel per E-Mail, Online-Formular) oder ihre Stimme im Vorhinein schriftlich abgeben.
(2) Der Vorstand regelt in der Wahlordnung technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung einer Online-Mitgliederversammlung, insbesondere um sicherzustellen, dass nur Vereinsmitglieder teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen.
(3) Die Wahlordnung regelt auch das elektronische Wahlverfahren und die Stimmabgabe im Vorhinein. Diese Ordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Der Vorstand erlässt, ändert oder hebt die Wahlordnung mit einfacher Mehrheit und gibt die jeweils aktuelle Fassung den Vereinsmitgliedern bekannt.
(4) Die Bestimmungen dieses Paragrafen gelten entsprechend für Vorstandssitzungen und Vorstandsbeschlüsse.
11. Aufgaben der Mitgliederversammlung Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
- Wahl der Vorstandsmitglieder
- Bestimmung von zwei Rechnungsprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen
- Entgegennahme und Genehmigung der Jahresberichte des Vorstands und der Rechnungsprüfer
- Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
12. Haftungsbeschränkung Gemäß § 31 a Abs. 1 BGB haftet ein Vorstand, der unentgeltlich tätig ist, dem Verein und seinen Mitgliedern nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für Schäden, die bei der Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten entstehen. Nach § 31 a Abs. 2 BGB kann er vom Verein auch die Befreiung von Verbindlichkeiten gegenüber Dritten verlangen.
13. Auflösung des Vereins (1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein Autismus Deutschland e.V. mit Sitz in Hamburg, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwenden muss.
Diese Fassung der Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 24. Februar 2022 beschlossen und wird mit der Eintragung beim Vereinsregister Kassel wirksam.